
Die Verbreitung pornografischer Schriften wird hier unter Strafe gestellt. Schutzzweck ist die ungestörte seelische Entwicklung und sozialer Orientierung Minderjähriger.
Besonders in Anbetracht der enormen Bedeutung des Internets, hat diese Norm an Bedeutung gewonnen.
Eine Darstellung ist pornografisch, wenn der sexuelle Reizzweck überwiegt, sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Dabei ist auch eine objektive Betrachtungsweise abzustellen.
Schriften sind auch Fotos, Filme und entsprechendes Bild- oder Videomaterial.
In § 184 I StGB sind die verschiedenen Handlungen in den Nummern 1 bis 9 aufgelistet.
Im Einzelfall kann es schwierig sein, ob tatsächlich der Tatbestand des § 184 StGB vorliegend ist.
In Anlehnung an § 184 StGB wird auch hier die Verbreitung, das Zugänglichmachen der Öffentlichkeit sowie auch die Herstellung, das Beziehen, das Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder die Ausführung zur Verwendung pornographischer Schriften unter Strafe gestellt.
Diese Schriften müssen zur Verwirklichung des § 184a StGB die Gewalttätigkeit oder sexuelle Handlung von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
§ 184b I StGB umfasst 4 Tatbestandsalternativen.
§ 184b I Nr. 1 StGB stellt die Verbreitung oder das Zugänglichmachen der Öffentlichkeit kinderpornografischer Schriften unter Strafe.
Auch steht mit Strafe bedroht die Verschaffung kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, § 184b I Nr. 2 StGB, als auch die Herstellung einer solchen Schrift, § 184b I Nr. 3 StGB.
Die vierte Tatbestandsalternative umfasst die Bestrafung desjenigen, der eine kinderpornografische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d I 1 StGB zu verwenden oder einer anderen Person eine solche zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Das gewerbsmäßige Handeln und das Handeln als Mitglied einer Bande werden in § 184b II StGB mit einem erhöhten Strafmaß bestraft.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Tat längere Zeit und nicht nur vorübergehend eine Einkommensquelle erschließen will. Eine Bande besteht aus mindestens 3 Personen.
Unter Strafe gestellt werden in Absatz 3 die Verschaffung von Besitz und der Besitz selbst.
Dabei meint Besitz die tatsächliche vom Willen getragene Verfügungsmacht des Besitzers über den Gegenstand.
Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob auch die (vollautomatische) Speicherung im Cache eines Browsers beim Abruf einer einschlägigen Website bereits besitzt verschafft.
Die Rechtsprechung nimmt dies immer öfter bejahend an, sodass es nunmehr ausreichend ist, wenn man sich kinderpornografische Schriften im Internet ansieht, da diese automatisch im Cache (wenn auch nur vorrübergehend) gespeichert werden. Dadurch wird die Strafbarkeit erheblich vorverlagert.
Wird der Inhalt der Cache jedoch umgehend gelöscht, so haben einige Gerichte den Besitz abgelehnt, da es am erforderlichen Besitzwillen gefehlt hat.
§ 184c StGB ist ähnlich aufgebaut wie die Vorgängernorm des § 184b StGB.
Auch hier wird in Absatz 1 das Verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglichmachen jugendpornografischer Schriften unter Strafe gestellt.
Das Vorliegen jugendpornografischer Schriften ist zu bejahen, wenn Gegenstand dieser
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
ist.
Die folgenden Tatbestandsvarianten sind denen des § 184b StGB gleich.
Diese sind jedoch jeweils nur dann tatsächlich erfüllt, wenn die Person, an der oder von der die sexuellen Handlungen vorgenommen werden, tatsächlich zwischen 14 und 18 Jahre alt ist. Selbst wenn der Täter davon ausgeht, Betrachter werden die Person nicht als minderjährig identifizieren oder über das Alter zu täuschen versucht.
Handelt es sich bei der vermeintlich minderjährigen Person um eine tatsächlich doch volljährige Person, welche jedoch jünger erscheint oder erscheinen soll, so ist darauf abzustellen, ob sie auf einen objektiven Betrachter noch wie ein Minderjähriger wirkt.
§ 184d StGB setzt zunächst das Vorliegen der §§ 184 – 184c StGB voraus. In Bezug auf diese wird zudem ergänzt, dass auch das Zugänglichmachen mittels Rundfunk oder Telemedien für eine andere Person oder die Öffentlichkeit strafbar ist.
Unter dem Begriff der Telemedien sind elektronische Informations- sowie Kommunikationsdienste, insbesondere eine Vielzahl von Internetdiensten, zu verstehen.
In § 184d I Satz 2 StGB finden sich Ausnahmen zur Strafbarkeit des § 184d StGB:
In Absatz 2 erfolgt eine Ausweitung der Strafbarkeit des § 184d StGB auf die § 184b und § 184c StGB.
Zuletzt sei noch der § 184e StGB in diesem Kontext zu erwähnen.
Danach wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische (§ 184b StGB) oder jugendpornographische (§ 184c StGB) Darbietung veranstaltet. Auch das Besuchen einer jugendpornographischen Darbietung steht unter Strafe.